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01.10.2007 12:21 Uhr, Quelle: ComputerBase

Neuer Richterspruch in Sachen „eBay-Hehlerei“

Gerade das Angebot in Online-Auktionshäusern à la eBay bietet eine ideale Plattform zur Versteigerung von geklauter Ware. Schuldig macht sich dabei nicht unbedingt nur der Verkäufer – auch der Meistbietende kann, sofern man ihm Wissen um die Herkunft des Artikels nachweisen kann, belangt werden.

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