22.08.2016 21:50 Uhr, Quelle: Tap to Play!

Radwegebenutzungspflicht

Liebe Autofahrer, wir scheiben das Jahr 1934: Das Reichsverkehrsministerium erlässt zum 01. Oktober die erste Reichs-Straßen-Verkehrs-Ordnung und mit ihr die sogenannte allgemeine Radwegebenutzungspflicht. Zeigen wir dem staunenden Ausländer einen neuen Beweis für ein aufstrebendes Deutschland, in dem der Kraftfahrer nicht nur auf den Autobahnen, sondern auf allen Straßen durch den Radfahrer freie, sichere Bahn findet. 64 Jahre später, 1998, wurde diese allgemeine Radwegebenutzungspflicht mit der Straßenverkehrsnovelle wieder abgeschafft. Seitdem müssen nur noch Radwege benutzt werden, die durch das bekannte blaue Symbol gekennzeichnet sind. Aber auch diese nur dann, wenn die Benutzung des Radwegs “zumutbar” ist. Er darf also nicht zugestellt, zugeparkt oder voller Schnee sein. Dies bedeutet: In der Regel muss ein Radfahrer nicht einen vorhandenen Radweg benutzen. Seit 18 Jahren ist dies mittlerweile so. Die Abschaffung der allgemeinen Radwegeben

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