Ehen, die kürzer als ein Jahr dauern, führen laut Rentenrecht meist nicht zu einem Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Die gesetzliche Vermutung: Es liegt eine Versorgungsehe vor – also eine Heirat, die primär zur Absicherung im Krankheits- oder Sterbefall dient. Doch ein aktueller Fall aus Stuttgart zeigt, dass es Ausnahmen geben kann.