Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass Datenschützer in Deutschland kein ausreichendes Maß an Unabhängigkeit haben. Laut Richtlinie (Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 95/46/EG) müsse die "Unabhängigkeit der Kontrollstellen in dem Sinne, dass sie jeglicher äußeren Einflussnahme entzogen sein müssen, die ihre Entscheidungen steuern könnte", gewährleistet werden.