03.09.2025 18:45 Uhr, Quelle: Heise
Oberlandesgericht: E-Mail-Anbieter muss keine Auskunft über Bestandsdaten geben
Ein E-Mail-Hoster fällt als Betreiber eines interpersonellen Informationsdienstes unters TKG und nicht das TDDDG, sagt das OLG München.
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