Es bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen. Eine wie im vorliegenden Fall Sammlung "ins Blaue hinein" verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Unter Umständen kann ein Keylogger jedoch erlaubt sein, wenn ein begründeter Verdacht einer Straftat oder schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.