Das Gericht kippt damit die ab 1. Juli für Diensteanbieter geltende Verpflichtung zur Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer. Sie verstößt gegen ein Urteil des EuGH, das eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung verbietet. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.