Auch Bestandskunden von Festnetzanschlüssen mit Vertragsabschluss vor dem 1. August 2016 haben ein Recht darauf, den am Anschluss eingesetzten Router frei zu wählen. Festgestellt hat das das Landgericht Essen bereits im September 2016, die klagende Verbraucherzentrale NRW hat das Urteil aber erst jetzt öffentlich gemacht.