27.07.2007 16:35 Uhr, Quelle: ZDNet Deutschland

Urteil: Provider muss Anschlussdaten nicht herausgeben

Das Amtsgericht Offenburg hat eine Anfrage der örtlichen Staatsanwaltschaft nach Rückverfolgung der IP-Adresse eines Tauschbörsennutzers wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit für unzulässig erklärt (Az 4 Gs 442/07). Der zuständige Provider müsse die Daten des Anschlussinhabers nicht herausgeben, da der Tausch urheberrechtlich geschützter Musikstücke "der Bagatellkriminalität zuzuordnen" sei, entschieden die Richter.

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