Der Generalanwalt hält eine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung in einzelnen Ländern grundsätzlich für zulässig. Sie müsse jedoch zur Bekämpfung schwerer Kriminalität absolut notwendig sein. Zu prüfen sei, ob nicht andere Maßnahmen ebenso wirksam sein könnten und Grundrechte weniger beeinträchtigen.