Den Karlsruher Richtern zufolge trifft ihn "keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht", wenn er volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, Besuchern oder Gästen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht. In weiteren Urteilen ging es unter anderem um die Bemessung von Abmahnkosten.