Er bestätigt damit ein Urteil des Landgerichts Berlin von 2012 zu einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV). Der Versand von Einladungs-E-Mails an nicht bei Facebook registrierte Personen entspricht laut BGH belästigender Werbung. Zudem habe Facebook nicht ausreichend über die Verwendung importierter Kontaktdaten informiert.