Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit der Rechtmäßigkeit einer Kündigung beschäftigen, die aus der privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit herrührte, obwohl die Nutzung in dem Unternehmen nicht ausdrücklich untersagt war. Das Bundesarbeitsgericht erklärte mit Urteil vom 31. Mai 2007 (2 AZR 200/06) die Kündigung für wirksam.