Von 1 Million öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots ist wegen der Störerhaftung nur ein Bruchteil ohne nervige Anmeldeprozeduren zugänglich. Dabei könnte der Gesetzgeber einfach auf Bundesebene klarstellen, dass WLAN-Betreiber als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes anzusehen sind. (, )