Das Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wurde bis zur Klärung ausgesetzt. Zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie hat der BGH dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er muss nun klären, ob es sich bei IP-Adressen tatsächlich um personenbezogene Daten handelt.