Der EuGH hatte bereits 2013 die Rechtmäßigkeit der deutschen Urheberrechtsabgabe auf Drucker festgestellt. Der BGH unterscheidet nun allerdings zwischen Druckgeräten und PCs: Bei ersteren wird die Abgabe für analoge Vervielfältigungsstücke fällig, bei letzteren für digitale. Das gilt für Geräte, die zwischen 2001 und 2008 auf den Markt kamen.