Anbietern so genannter „Abo-Fallen“ im Internet drohen Haftstrafen, wenn „die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert“ und dem Unwissenden ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB entsteht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.