Das Gesetz gewährt dem Kunden ab dem 1. Januar 2013 eine Gewährleistungfrist von zwei Jahren. Während diesen zwei Jahren haftet der Verkäufer dem Käufer für Mängel, die bereits bei Übergabe der Sache «im Keim vorhanden waren». Schäden, welche durch unsachgemässen Gebrauch entstanden sind, werden von der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht erfasst. Voraussetzung für die Geltendmachung der Rechte ist wie bereits bei der alten Regelung, dass der Käufer die Ware prüft und bei Mängeln diese dem Verkäufer sofort meldet.
Von den gesetzlichen Gewährleistungsfristen, die in diesem Beitrag behandelt werden, zu unterscheiden sind die Garantien der Händler und Hersteller. Diese gehen über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus und gelten unabhängig von den gesetzlichen Regelungen. Ein Beispiel hierfür ist Apples «AppleCare». Die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der vertraglichen Garantie sorgte im letzten Jahr für Verwirrung. Die