11.02.2014 08:20 Uhr, Quelle: Heise
Kündigung im Briefkasten gilt als zugestellt
Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beginnt in dem Moment zu laufen, in dem die Kündigung zugestellt worden ist. Das ist nicht unbedingt der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer sie tatsächlich in Händen hält.
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