Als der EuGH Mitte 2012 nach einem Vorabentscheidungsersuchens des BGH aus 2011 entschied, dass nach Unionsrecht gebrauchte Software prinzipiell weiterverkauft werden darf, gingen die Wogen hoch. Der BGH entschloss sich im Sommer 2013 dieser Sichtweise zu folgen. Nun wurden auch die Entscheidungsgründe hierzu veröffentlicht.