Paragraph 34 des Bundesdatenschutzgesetzes ist selbsterklärend mit “Auskunft an den Betroffenen” überschrieben und leitet seinen ersten Absatz wie folgt ein: Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2.