Wie das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) heute mitteilt, wurde zwei Anträgen von Facebook vor dem Verwaltungsgericht Schleswig stattgegeben. Das soziale Netzwerk hatte Konten wegen falschen oder unvollständigen Angaben zur Person geschlossen. Vom ULD wurde ihm daraufhin aufgegeben, sie wieder zu öffnen.Eine Pflicht, sich mit seinem echten Namen bei Facebook anzumelden, verstoße gegen § 13 Absatz 6 des Telemediengesetzes. Dieses sei nach Ansicht der Richter in Schleswig aber nicht anwendbar. Facebook habe seine europäische Niederlassung in