Die in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG geregelte spezielle Auskunftspflicht, nach der Passwörter und persönliche Identifikationsnummern (PINs) an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie Nachrichtendienste herausgegeben werden müssen, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht. Auch eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen ist nicht erlaubt. (Internet, Politik/Recht)