In der Pressemitteilung (PDF) schreibt das Landgericht:
Die Kammer ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design geänderte Galaxy Tab 10.1 N nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht unterscheide, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin falle es nicht in dessen Schutzbereich und es liege keine Schutzrechtsverletzung vor. Aufgrund der vorgenommenen Designänderungen verstoße Samsung durch den Vertrieb des Galaxy Tab 10.1 N auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht.
Damit ist Samsung bis auf Weiteres einer Einstweiligen Verfügung entgangen. Wie