Internetprovider sind nicht verpflichtet, auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes die IP-Adressen von Filesharern "auf Zuruf" von Rechteinhabern zu speichern, hat das Landgericht München I entschieden. Der Gesetzgeber müsse die "Regelungslücke" schließen. (Politik/Recht, Internet)