Der Inhaber eines Internetzugangs kann nicht ohne Beweisaufnahme wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing als Täter verurteilt werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor. Allerdings nur, wenn er nachweisen könne, dass er zur Tatzeit abwesend und der Computer ausgeschaltet gewesen sei. (WLAN, Tauschbörse)