Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschwerdeverfahren entschieden (AZ 5 W 88/11, Beschluss vom 29. April), dass die Verwendung von Facebooks "Gefällt mir"-Button auf der Internetseite eines Online-Händlers keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Damit bestätigte es ein Urteil des Berliner Landgerichts (AZ 91 O 25/11) vom März.