Wie der BGH nun entschieden hat, ist es bei einem Onlineverkauf auch jener Inhalt bindend, der auf etwaigen, der Produktbeschreibung angefügten Bildern zu sehen ist. Im konkreten Streitfall ging es darum, ob Onlinehändler Produkteigenschaften, wie sie auf Bildern ersichtlich sind, auch wirklich erfüllt werden müssen.