Der Bundesgerichtshof hat sich erneut auf die Seite von Onlinekäufern gestellt: Der VIII. Zivilsenat entschied gestern, dass ein Käufer beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags trotz eines möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, wenn er die Ware nur geprüft hat (Aktenzeichen VIII ZR 337/09).