Wer er nicht schon ein anderes Gerät angemeldet hat, muss für PCs und internetfähige Handys Rundfunkgebühr zahlen, auch wenn er keine Onlineangebote von öffentlich-rechtlicher Sender nutzt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig höchstinstanzlich mit drei Urteilen bestätigt. Der 6. Senat hat die Revisionen zweier Rechtsanwälte aus Bayern und Rheinland-Pfalz sowie die eines Mathematikstudenten zurückgewiesen (Aktenzeichen 6 C 21.09, 6 C 12.09 und 6 C 17.09.)