Das Oberlandesgericht Hamm hat klargestellt, dass die gesetzlichen Informationspflichten für Internet-Shops in gleicher Weise auch für Portale gelten, die in abgeänderter Form oder über spezielle Apps auch auf mobilen Empfangsgeräten aufgerufen werden können (Az.: I-4 U 225/09). Das jetzt veröffentlichte Urteil stammt vom 20. Mai.