Rechtsanwalt Jens Ferner von der Kanzlei Ferner aus Alsdorf bei Aachen hat gestern bei der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen Google Strafanzeige wegen des Abhörens, Abfangens und Ausspähens von Daten erstattet. Er beruft sich dabei auf die Paragrafen 202b und 202c des Strafgesetzbuchs, die Paragrafen 89 und 148 des Telekommunikationsgesetzes sowie Paragraf 43 und 44 des Bundesdatenschutzgesetzes. Anlass sind jüngste Informationen über das Erfassens von Datenfragmenten innerhalb offener WLANs und der Nachweis, dass diese auch problemlos gesammelt werden können, ohne sich in das WLAN einzuloggen.