Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn geschützte Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine wiedergegeben werden (Aktenzeichen I ZR 69/08). Geklagt hatte eine bildende Künstlerin, die auf ihrer Internetseite Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt hatte. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt. Bereits die Vorinstanzen haben die Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat Google zwar das Urheberrecht der Klägerin verletzt, aber einen Unterlassungsanspruchs geltend zu machen sei rechtsmissbräuchlich.