Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland Pfalz in Mainz hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az. 6 Sa 682/09) entschieden, dass eine private Nutzung des Internets nicht grundsätzlich für eine Kündigung ausreichend ist. Damit bestätigt das LAG ein Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz (Az. 4 Ca538/09) vom 30.9.2009.