Rundfunkteilnehmer, die in einem beruflich genutzten Arbeitszimmer ihrer Privatwohnung einen internetfähigen Rechner besitzen, müssen für diesen keine zusätzlichen Gebühren zahlen, wenn bereits in den privat genutzten Räumen Rundfunkgeräte angemeldet sind. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. März 2010 (Aktenzeichen 10 A 2910/09) in einem Berufungsverfahren entschieden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.