Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute sein Urteil zur Vorratsdatenspeicherung gefällt und selbige in der aktuellen Form für verfassungswidrig erklärt. Demnach verstoßen die Regelungen im Telekommunikationsgesetz und in der Strafprozessordnung gegen das Telekommunikationsgeheimnis in Art. 10 Abs. 1 des GG.