Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt eine frühere Entscheidung Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt, wonach der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses dann verlangen kann, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen (Aktenzeichen 7 ABR 79/08).