Wie die Fachhandelspublikation ChannelPartner berichtet, hat das Oberlandesgericht Frankfurt im Streit zwischen Microsoft und einem Händler zugunsten des letzteren entschieden (Aktenzeichen 2-6 O 117/08). Demnach ist der Verkauf eines gebrauchten Computers mit Microsoft-Echtheitszertifikat auf dem Gehäuse auch dann erlaubt, wenn dessen Festplatte die ursprünglich aufgespielte OEM-Software nicht mehr enthält und ihm kein Datenträger mit dieser Software beigefügt ist. Der Verkäufer begeht nach Ansicht des Gerichts weder eine Urheberrechtsverletzung noch zielt er darauf ab, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen.