Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Verbraucher in Online-Preisvergleichslisten auf einen Blick erkennen können müssen, ob der angegebene Betrag die Versandkosten enthält (Aktenzeichen I ZR 140/07). Die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab, so die Richter. Daher sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse.