Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 29. Juni eine einstweilige Verfügung gegen den Gebrauchtsoftwarehändler Usedsoft erlassen (Aktenzeichen I 20 U 247/08). Ihm ist es nun verboten, die Computerprogramme eines Schweizer Softwareherstellers anzubieten, zu vertreiben und in Verkehr zu bringen, wenn diese sich nicht auf einer Hardware befinden, auf der sie von einem Distributor des Schweizer Unternehmens vorinstalliert wurden.