Gestern hat das Bundesverfassungsgericht drei Beschwerden gegen den Paragrafen 202c des Strafgesetzbuches, den sogenannten Hackerparagrafen, zurückgewiesen. Damit wird der Besitz und Gebrauch von Software zum Auffinden von Sicherheitslücken in Computersystemen nicht generell unter Strafe gestellt, erklärte das Gericht.