Das Bundesverfassungsgericht lehnte in einer heute veröffentlichten Entscheidung drei Verfassungsbeschwerden (Az 2 BvR 2233/07, 2 BvR 1151/08 und 2 BvR 1524/08) gegen den sogenannten Hackerparagrafen §202c StGB ab. Keiner der drei Kläger sei von dem Paragrafen betroffen. Daher nehme das Gericht die Beschwerden nicht zur Entscheidung an.