Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, das internetfähige Computer gebührenpflichtig sind. Für einen im privaten Bereich bereitgehalten PC mit Internetzugang müssen Rundfunkgebühren entrichtet werden, wenn kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist, heißt es in zwei Urteilen vom 26. Mai 2009 (Aktenzeichen 8 A 2690/08 und 8 A 732/09).