Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass internetbasierte Videorekorder die Urheberrechte der Rundfunkunternehmen verletzen können und "in der Regel" unzulässig sind (I ZR 216/06). Der BGH gab damit einer Klage von RTL statt, die sich gegen den Anbieter Netlantic richtete, der seit März 2005 auf seiner Website Shift.TV gegen Entgelt einen "internetbasierten persönlichen Videorekorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen anbietet.