Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebühren zahlen muss. Dies gilt nur dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken bereithält und dafür bereits Gebühren zahlt. Damit bestätigte das Gericht die geltende Rechtslage.