Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Vorratsdatenspeicherung als ungültig eingestuft. In einem Beschluss vom 27.02.2009 (AZ 6 K 1045/08.WI) sieht das Gericht in der Aufzeichnung der Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetnutzung der Bevölkerung einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Sie sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. "Der nach Art. 8 EMRK zu wahrende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nicht gewahrt, weshalb sie ungültig ist".