Laut einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 6 U 85/07) müssen Online-Händler neben dem Kaufpreis auch die Kosten für Lieferung und Versand deutlich sichtbar angeben. Ein Link auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Angaben reiche nicht aus, so die Richter. Fehlende Angaben kämen einem Wettbewerbsvertoß gleich, der dem Anbieter unberechtigte Vorteile gegenüber möglichen Mitbewerbern verschaffe.