Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in der ersten Instanz einen GEZ-Gebührenbescheid für einen internetfähigen PC für nichtig erklärt. Ein Rechtsanwalt wehrte sich gegen die Gebührenpflicht: Da er den PC nicht zum Rundfunkempfang oder zum Abrufen des Internetangebotes der Rundfunkanstalten nutze, wäre eine Gebührenpflicht verfassungswidrig.