Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (I ZR 219/05), dass auch Privatpersonen, die Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.