Wie der Bundesgerichtshof (BGH) heute mitgeteilt hat, können Online-Auktionshäuser für Markenrechtsverletzungen haftbar gemacht werden, die Anbietern auf ihrer Plattform begehen. Das Urteil sieht vor, dass ein Auktionsanbieter, wenn er von einem Markeninhaber über eine Rechtsverletzung informiert wird, das betroffene Angebot sofort sperren muss. Damit bestätigt der BGH ein Urteil aus dem Jahr 2004 und ergänzt es um den Passus, dass der Portalbetreiber auch Vorsorge zu treffen hat, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.